Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
ERT Solutions GmbH
Stand: 09.09.2025
§ 1 Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der ERT Solutions GmbH (Auftragnehmer) und
deren Kunden (Auftraggeber). Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur
Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Diese AGB
gelten auch für künftige Geschäfte.
§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen
Mündliche Angebote sind freibleibend; bindend erst durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers.
Soweit nicht anders angegeben, beträgt die Bindungsfrist 30 Tage ab Angebotsdatum. Angaben in
Angebotsunterlagen (z. B. Zeichnungen, Daten, Programme) sind unverbindlich und bleiben geistiges
Eigentum des Auftragnehmers; jede Nutzung außerhalb des vertraglich Vereinbarten ist untersagt. Der
Angebotsempfänger prüft die Unterlagen auf Ausführungsmöglichkeiten und teilt Unstimmigkeiten binnen 10
Tagen schriftlich mit.
§ 3 Vertragsabschluss; Schriftform
Willenserklärungen des Auftragnehmers sind ausschließlich in Schriftform wirksam; mündliche Erklärungen
werden erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für Neben- und Änderungsabreden.
Schweigen gilt nie als Zustimmung.
§ 4 Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht auf den Auftraggeber über, sobald
die Leistung einem Spediteur/Transporteur übergeben oder – bei Daten – abgesendet wurde.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Die Lieferleistung bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Bei
Be- und Verarbeitung erstreckt sich der Vorbehalt auf die neue Sache; bei Verarbeitung, Verbindung oder
Vermischung entsteht Miteigentum im Verhältnis der Werte. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache
verbunden/vermengt, überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits jetzt seine Rechte an der
neuen Sache. Tritt der Auftraggeber Vorbehaltsware entgeltlich an Dritte ab, tritt er seine
Vergütungsansprüche im Voraus an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber darf im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang weiterveräußern; er hat mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend dieser
AGB zu vereinbaren. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung abgetretener Forderungen ermächtigt, solange
er ordnungsgemäß leistet. Übersteigt der Sicherungswert die Forderungen um mehr als 10 %, gibt der
Auftragnehmer auf Verlangen Sicherheiten frei. Die Geltendmachung des Vorbehalts ist kein Rücktritt, es sei
denn, dies wird ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei vertragswidrigem Verhalten (insbes. Zahlungsverzug),
Insolvenzantrag oder Ablehnung mangels Masse ist der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet; bei
Software erlöschen Nutzungsrechte.
§ 6 Hilfsmittel (Werkzeuge)
Vom Auftragnehmer angefertigte Hilfsmodelle, Werkzeuge, Modelle, Formen etc. bleiben dessen Eigentum
und sind nicht Teil der Auftragsleistung. Nach Abnahme bewahrt der Auftragnehmer sie ohne Rechtspflicht 6
Monate auf und darf sie danach verschrotten, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird.
§ 7 Lieferfristen; Verzug
Voraussetzung für Fristen ist der rechtzeitige Eingang aller vom Auftraggeber beizubringenden
Unterlagen/Genehmigungen sowie die Einhaltung der Zahlungs- und Mitwirkungspflichten. Andernfalls
verlängern sich Fristen angemessen, sofern der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Bei
Verzug kann der Auftraggeber bei nachgewiesenem Schaden 0,5 % je vollendeter Verzugswoche, max. 5 %
der Vergütung der verzögerten Leistung verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen,
vorbehaltlich zwingender Haftung (z. B. Garantie, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von
Leben/Körper/Gesundheit, wesentliche Pflichten, Produkthaftung, Verbrauchsgüterkauf).
§ 8 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt und nicht zu vertretende Hindernisse (u. a. Betriebs-/Verkehrs-/Versandstörungen, Feuer,
Überschwemmung, Mangel an Arbeitskräften/Energie/Rohstoffen, Streik, Aussperrung, behördliche
Verfügungen) befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Liefer-/Abnahmepflicht. Dauert die
Störung länger als 8 Wochen, können beide Parteien zurücktreten.
§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen
Preise gelten ab Werk zuzüglich Nebenkosten (MwSt., Verpackung, Zoll, Fracht, Versicherung etc.). Sofern
nicht anders vereinbart, ist die Zahlung mit Vertragsschluss ohne Abzug fällig. Der Auftragnehmer kann
Zahlungen auf ältere Schulden anrechnen und zunächst Kosten/Zinsen, dann Hauptforderung verrechnen.
Bei berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit kann Vorkasse/Sicherheit verlangt werden; bei
Nichtleistung ist der Auftragnehmer zur Leistungsverweigerung und Kündigung berechtigt.
Aufrechnung/Zurückbehaltung ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftigen Forderungen zulässig.
§ 10 Rechnungsversand
Der Rechnungsversand erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers per Post oder E‑Mail. Der Auftraggeber
stimmt elektronischen Rechnungen zu und teilt eine geeignete E‑Mail‑Adresse mit; Änderungen sind
unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber stellt die Zustellbarkeit sicher; automatisierte Antworten (z. B.
Abwesenheitsnotizen) stehen der Zustellung nicht entgegen. Auf Wunsch kann auf Postversand umgestellt
werden.
§ 11 Abnahme (Werkleistungen)
Soweit eine Abnahme erforderlich ist, hat sie unverzüglich nach Fertigstellungsanzeige durch schriftliches
Protokoll zu erfolgen. Erfolgt binnen 14 Tagen keine Abnahme und werden keine hindernden Mängel gerügt,
gilt die Leistung als abgenommen. Für abgeschlossene Teilleistungen kann Teilabnahme verlangt werden.
Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer nach Fristsetzung Schadensersatz verlangen und zurücktreten.
§ 12 Gewährleistung
Die Gewährleistung erfolgt zunächst durch Nacherfüllung nach Wahl des Auftragnehmers (Nachbesserung
oder Neuherstellung/-lieferung). Schlägt sie fehl, kann der Auftraggeber mindern oder zurücktreten;
Schadensersatz richtet sich nach § 15. Aufwendungen der Nacherfüllung sind ausgeschlossen, soweit sie sich
erhöhen, weil der Gegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers
verbracht wurde, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Keine Ansprüche bei
nur unerheblicher Abweichung/Beeinträchtigung sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
Rückgriffsrechte im Verbrauchsgüterkauf bleiben unberührt; Garantien bedürfen der Schriftform mit
Bestimmung von Inhalt, Dauer und Geltungsbereich.
§ 13 Verletzung gewerblicher Schutzrechte
Mangels abweichender Vereinbarung erbringt der Auftragnehmer die Lieferung im Land des Lieferortes frei
von Schutzrechten Dritter. Bei berechtigten Ansprüchen Dritter wird der Auftragnehmer nach Wahl ein
Nutzungsrecht verschaffen, anpassen oder austauschen; ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen
möglich, stehen Rücktritt/Minderung zu; Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist ausgeschlossen; § 15 gilt im
Übrigen. Voraussetzung ist unverzügliche schriftliche Information, kein Anerkenntnis und Überlassung der
Abwehr/Verhandlungen an den Auftragnehmer. Bei Nutzungseinstellung ist der Dritte auf das fehlende
Anerkenntnis hinzuweisen. Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber die Verletzung zu
vertreten hat.
§ 14 Mängelrügen
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen 10 Tagen nach Empfang, versteckte Mängel
unverzüglich, spätestens binnen 10 Tagen nach Entdeckung, jeweils schriftlich zu rügen; andernfalls gilt die
Leistung insoweit als mangelfrei. Nimmt der Auftraggeber trotz Kenntnis eines Mangels an, bestehen Rechte
hieraus nur bei ausdrücklichem schriftlichem Vorbehalt. Mängelanzeigen hemmen die Verjährung nicht;
diese tritt erst durch gerichtliche Geltendmachung ein.
§ 15 Schadensersatz
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen zwingender Haftung (Produkthaftung), bei Vorsatz/grober
Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten; in letzteren Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Eine Beweislaständerung ist hiermit nicht verbunden. Ansprüche wegen Datenverlust sind
ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre.
§ 16 Verjährung
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Bei Bauwerken, Sachen für
Bauwerke mit verursachter Mangelhaftigkeit sowie bei Planungs-/Überwachungsleistungen für Bauwerke: 24
Monate. Zwingende gesetzliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
§ 17 Unmöglichkeit
War die Lieferung bei Vertragsschluss unmöglich oder nur mit grob unverhältnismäßigem Aufwand möglich
und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, haftet er auf Schadensersatz statt der Leistung; kein
Vertretenmüssen bei Unkenntnis ohne Fahrlässigkeit. Der Anspruch ist auf 10 % des Wertes des Teils
beschränkt, der nicht in Betrieb genommen werden kann; ausgenommen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit,
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Tritt
Unmöglichkeit/unverhältnismäßiger Aufwand erst nach Vertragsschluss ein, haftet der Auftragnehmer nicht,
sofern der Eintritt nicht vorhersehbar/abwendbar war.
§ 18 Erfindungen
Erfindungen während der Zusammenarbeit: Anmeldeberechtigt ist die Partei, deren Mitarbeiter/Beauftragte
die Erfindung gemacht haben. Gegenseitige Information über Erfindungsmeldungen/Anmeldungen; bei
geplanter Nichtanmeldung Verständigung über mögliche Übertragung. Bei Gemeinschaftserfindungen wird
die Anmeldung gesondert geregelt; gemeinsame Anmeldung möglich, Kostentragung nach
Erfindungsanteilen. Bei gemeinsamen Rechten kann jede Partei auf ihren Anteil zugunsten der anderen
verzichten; Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der anderen Partei sind zu treffen. Beabsichtigter
Verzicht/Übertragung an Dritte ist unverzüglich anzuzeigen; der anderen Partei steht ein Übernahmerecht zu.
§ 19 Übertragung von Rechten und Pflichten
Vorbehaltlich gesetzlicher Abtretungsverbote bedürfen Übertragungen von Rechten und Pflichten aus dem
Vertrag der Zustimmung des Auftragnehmers.
§ 20 Anwendbares Recht; Handelsklauseln
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN‑Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen
des Internationalen Privatrechts. Handelsübliche Klauseln sind nach den **Incoterms 2010** auszulegen,
sofern nichts anderes vereinbart ist. Zoll- und Einfuhrabgaben des Bestimmungslandes trägt der
Auftraggeber; im Übrigen trägt er alle mit dem Kaufvertrag verbundenen Gebühren, Steuern und Kosten.
§ 21 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen ist der Sitz des Auftragnehmers. Ausschließlicher Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag ist das örtlich zuständige Gericht am Sitz des
Auftragnehmers; der Auftragnehmer kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen.
§ 22 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein/werden, bleibt
die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine rechtlich zulässige
Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt; Entsprechendes gilt für
Regelungslücken.
Unternehmensangaben
ERT Solutions GmbH – Sitz: 36088 Hünfeld– Registergericht: Fulda, HRB 5780; USt.-ld: DE270881463 –
Geschäftsführer: Marc Burzlaff – Kontakt & Rechnungs-E‑Mail: info@ert-solutions.com
Stand: 1.09.2025
ERT Solutions GmbH
Vereinbarung eines Vertriebs- und (Wieder-)Ausfuhrverbots nach Russland und Belarus
No re-export to Russia and Belarus - Klausel
1. Der Kunde [alt.: Auftraggeber o.a.] darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem mit
der ERT Solutions GmbH geschlossenen Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von
Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder von Artikel 8g der Verordnung (EU) 765/2006 fallen,
weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder Belarus oder zur Verwendung in der
Russischen Föderation oder Belarus verkaufen, ausführen oder wiederausführen.
2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass der Zweck vorgenannter Regelungen nicht durch Dritte in der
weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
3. Der Kunde richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um
Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer,
aufzudecken, die den Zweck dieser Vereinbarung vereiteln würden.
4. Der Kunde unterrichtet die ERT Solutions GmbH unverzüglich über etwaige Probleme bei der
Anwendung dieser Vereinbarung, einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den
Zweck dieser Vereinbarung vereiteln könnten. Der Kunde stellt der ERT Solutions auf Anforderung
innerhalb von zwei Wochen Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen dieser
Vereinbarung zur Verfügung.
5. Jeder Verstoß gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen stellt einen wesentlichen Verstoß
gegen einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrags dar und berechtigt die ERT Solutions GmbH
zum Rücktritt vom Vertrag.
6. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen, ist er der ERT Solutions
GmbH zur Zahlung einer Vertragsstrafe in angemessener Höhe verpflichtet. Dabei wird die Höhe der
Vertragsstrafe von der ERT Solutions GmbH nach billigem Ermessen bestimmt und kann vom Kunden
im Streitfall gerichtlich überprüft werden. Ein der ERT Solutions gegebenenfalls darüber hinaus
zustehender Anspruch auf Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.