Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

ERT Solutions GmbH 
Stand: 09.09.2025 

§ 1 Geltungsbereich 
Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der ERT Solutions GmbH (Auftragnehmer) und deren Kunden (Auftraggeber). Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte. 

§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen 
Mündliche Angebote sind freibleibend; bindend erst durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers. Soweit nicht anders angegeben, beträgt die Bindungsfrist 30 Tage ab Angebotsdatum. Angaben in Angebotsunterlagen (z. B. Zeichnungen, Daten, Programme) sind unverbindlich und bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers; jede Nutzung außerhalb des vertraglich Vereinbarten ist untersagt. Der Angebotsempfänger prüft die Unterlagen auf Ausführungsmöglichkeiten und teilt Unstimmigkeiten binnen 10 Tagen schriftlich mit. 

§ 3 Vertragsabschluss; Schriftform 
Willenserklärungen des Auftragnehmers sind ausschließlich in Schriftform wirksam; mündliche Erklärungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für Neben- und Änderungsabreden. Schweigen gilt nie als Zustimmung. 

§ 4 Gefahrenübergang 
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht auf den Auftraggeber über, sobald die Leistung einem Spediteur/Transporteur übergeben oder – bei Daten – abgesendet wurde. 

§ 5 Eigentumsvorbehalt 
Die Lieferleistung bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Bei Be- und Verarbeitung erstreckt sich der Vorbehalt auf die neue Sache; bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entsteht Miteigentum im Verhältnis der Werte. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache verbunden/vermengt, überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Tritt der Auftraggeber Vorbehaltsware entgeltlich an Dritte ab, tritt er seine Vergütungsansprüche im Voraus an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber darf im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern; er hat mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend dieser AGB zu vereinbaren. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung abgetretener Forderungen ermächtigt, solange er ordnungsgemäß leistet. Übersteigt der Sicherungswert die Forderungen um mehr als 10 %, gibt der Auftragnehmer auf Verlangen Sicherheiten frei. Die Geltendmachung des Vorbehalts ist kein Rücktritt, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei vertragswidrigem Verhalten (insbes. Zahlungsverzug), Insolvenzantrag oder Ablehnung mangels Masse ist der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet; bei Software erlöschen Nutzungsrechte. 

§ 6 Hilfsmittel (Werkzeuge) 
Vom Auftragnehmer angefertigte Hilfsmodelle, Werkzeuge, Modelle, Formen etc. bleiben dessen Eigentum und sind nicht Teil der Auftragsleistung. Nach Abnahme bewahrt der Auftragnehmer sie ohne Rechtspflicht 6 Monate auf und darf sie danach verschrotten, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird. 

§ 7 Lieferfristen; Verzug 
Voraussetzung für Fristen ist der rechtzeitige Eingang aller vom Auftraggeber beizubringenden Unterlagen/Genehmigungen sowie die Einhaltung der Zahlungs- und Mitwirkungspflichten. Andernfalls verlängern sich Fristen angemessen, sofern der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Bei Verzug kann der Auftraggeber bei nachgewiesenem Schaden 0,5 % je vollendeter Verzugswoche, max. 5 % der Vergütung der verzögerten Leistung verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, vorbehaltlich zwingender Haftung (z. B. Garantie, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben/Körper/Gesundheit, wesentliche Pflichten, Produkthaftung, Verbrauchsgüterkauf). 

§ 8 Höhere Gewalt 
Höhere Gewalt und nicht zu vertretende Hindernisse (u. a. Betriebs-/Verkehrs-/Versandstörungen, Feuer, Überschwemmung, Mangel an Arbeitskräften/Energie/Rohstoffen, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen) befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Liefer-/Abnahmepflicht. Dauert die Störung länger als 8 Wochen, können beide Parteien zurücktreten. 

§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen 
Preise gelten ab Werk zuzüglich Nebenkosten (MwSt., Verpackung, Zoll, Fracht, Versicherung etc.). Sofern nicht anders vereinbart, ist die Zahlung mit Vertragsschluss ohne Abzug fällig. Der Auftragnehmer kann Zahlungen auf ältere Schulden anrechnen und zunächst Kosten/Zinsen, dann Hauptforderung verrechnen. Bei berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit kann Vorkasse/Sicherheit verlangt werden; bei Nichtleistung ist der Auftragnehmer zur Leistungsverweigerung und Kündigung berechtigt. Aufrechnung/Zurückbehaltung ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftigen Forderungen zulässig. 

§ 10 Rechnungsversand 
Der Rechnungsversand erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers per Post oder E‑Mail. Der Auftraggeber stimmt elektronischen Rechnungen zu und teilt eine geeignete E‑Mail‑Adresse mit; Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber stellt die Zustellbarkeit sicher; automatisierte Antworten (z. B. Abwesenheitsnotizen) stehen der Zustellung nicht entgegen. Auf Wunsch kann auf Postversand umgestellt werden. 

§ 11 Abnahme (Werkleistungen) 
Soweit eine Abnahme erforderlich ist, hat sie unverzüglich nach Fertigstellungsanzeige durch schriftliches Protokoll zu erfolgen. Erfolgt binnen 14 Tagen keine Abnahme und werden keine hindernden Mängel gerügt, gilt die Leistung als abgenommen. Für abgeschlossene Teilleistungen kann Teilabnahme verlangt werden. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer nach Fristsetzung Schadensersatz verlangen und zurücktreten. 

§ 12 Gewährleistung 
Die Gewährleistung erfolgt zunächst durch Nacherfüllung nach Wahl des Auftragnehmers (Nachbesserung oder Neuherstellung/-lieferung). Schlägt sie fehl, kann der Auftraggeber mindern oder zurücktreten; Schadensersatz richtet sich nach § 15. Aufwendungen der Nacherfüllung sind ausgeschlossen, soweit sie sich erhöhen, weil der Gegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht wurde, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Keine Ansprüche bei nur unerheblicher Abweichung/Beeinträchtigung sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Rückgriffsrechte im Verbrauchsgüterkauf bleiben unberührt; Garantien bedürfen der Schriftform mit Bestimmung von Inhalt, Dauer und Geltungsbereich. 

§ 13 Verletzung gewerblicher Schutzrechte 
Mangels abweichender Vereinbarung erbringt der Auftragnehmer die Lieferung im Land des Lieferortes frei von Schutzrechten Dritter. Bei berechtigten Ansprüchen Dritter wird der Auftragnehmer nach Wahl ein Nutzungsrecht verschaffen, anpassen oder austauschen; ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen Rücktritt/Minderung zu; Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist ausgeschlossen; § 15 gilt im Übrigen. Voraussetzung ist unverzügliche schriftliche Information, kein Anerkenntnis und Überlassung der Abwehr/Verhandlungen an den Auftragnehmer. Bei Nutzungseinstellung ist der Dritte auf das fehlende Anerkenntnis hinzuweisen. Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber die Verletzung zu vertreten hat. 

§ 14 Mängelrügen 
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen 10 Tagen nach Empfang, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens binnen 10 Tagen nach Entdeckung, jeweils schriftlich zu rügen; andernfalls gilt die Leistung insoweit als mangelfrei. Nimmt der Auftraggeber trotz Kenntnis eines Mangels an, bestehen Rechte hieraus nur bei ausdrücklichem schriftlichem Vorbehalt. Mängelanzeigen hemmen die Verjährung nicht; diese tritt erst durch gerichtliche Geltendmachung ein. 

§ 15 Schadensersatz 
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen zwingender Haftung (Produkthaftung), bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in letzteren Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Beweislaständerung ist hiermit nicht verbunden. Ansprüche wegen Datenverlust sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre. 

§ 16 Verjährung 
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Bei Bauwerken, Sachen für Bauwerke mit verursachter Mangelhaftigkeit sowie bei Planungs-/Überwachungsleistungen für Bauwerke: 24 Monate. Zwingende gesetzliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften bleiben unberührt. 

§ 17 Unmöglichkeit 
War die Lieferung bei Vertragsschluss unmöglich oder nur mit grob unverhältnismäßigem Aufwand möglich und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, haftet er auf Schadensersatz statt der Leistung; kein Vertretenmüssen bei Unkenntnis ohne Fahrlässigkeit. Der Anspruch ist auf 10 % des Wertes des Teils beschränkt, der nicht in Betrieb genommen werden kann; ausgenommen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Tritt Unmöglichkeit/unverhältnismäßiger Aufwand erst nach Vertragsschluss ein, haftet der Auftragnehmer nicht, sofern der Eintritt nicht vorhersehbar/abwendbar war. 

§ 18 Erfindungen 
Erfindungen während der Zusammenarbeit: Anmeldeberechtigt ist die Partei, deren Mitarbeiter/Beauftragte die Erfindung gemacht haben. Gegenseitige Information über Erfindungsmeldungen/Anmeldungen; bei geplanter Nichtanmeldung Verständigung über mögliche Übertragung. Bei Gemeinschaftserfindungen wird die Anmeldung gesondert geregelt; gemeinsame Anmeldung möglich, Kostentragung nach Erfindungsanteilen. Bei gemeinsamen Rechten kann jede Partei auf ihren Anteil zugunsten der anderen verzichten; Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der anderen Partei sind zu treffen. Beabsichtigter Verzicht/Übertragung an Dritte ist unverzüglich anzuzeigen; der anderen Partei steht ein Übernahmerecht zu. 

§ 19 Übertragung von Rechten und Pflichten 
Vorbehaltlich gesetzlicher Abtretungsverbote bedürfen Übertragungen von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag der Zustimmung des Auftragnehmers. 

§ 20 Anwendbares Recht; Handelsklauseln 
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN‑Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts. Handelsübliche Klauseln sind nach den **Incoterms 2010** auszulegen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Zoll- und Einfuhrabgaben des Bestimmungslandes trägt der Auftraggeber; im Übrigen trägt er alle mit dem Kaufvertrag verbundenen Gebühren, Steuern und Kosten. 

§ 21 Erfüllungsort und Gerichtsstand 
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen ist der Sitz des Auftragnehmers. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag ist das örtlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers; der Auftragnehmer kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen. 

§ 22 Salvatorische Klausel 
Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein/werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt; Entsprechendes gilt für Regelungslücken. 

Unternehmensangaben 
ERT Solutions GmbH – Sitz: 36088 Hünfeld– Registergericht: Fulda, HRB 5780; USt.-ld: DE270881463 – Geschäftsführer: Marc Burzlaff – Kontakt & Rechnungs-E‑Mail: info@ert-solutions.com 
Stand: 1.09.2025 




ERT Solutions GmbH 
Vereinbarung eines Vertriebs- und (Wieder-)Ausfuhrverbots nach Russland und Belarus No re-export to Russia and Belarus - Klausel 

1. Der Kunde [alt.: Auftraggeber o.a.] darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem mit der ERT Solutions GmbH geschlossenen Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder von Artikel 8g der Verordnung (EU) 765/2006 fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder Belarus verkaufen, ausführen oder wiederausführen.

2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass der Zweck vorgenannter Regelungen nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird. 

3. Der Kunde richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck dieser Vereinbarung vereiteln würden. 

4. Der Kunde unterrichtet die ERT Solutions GmbH unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung dieser Vereinbarung, einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den Zweck dieser Vereinbarung vereiteln könnten. Der Kunde stellt der ERT Solutions auf Anforderung innerhalb von zwei Wochen Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen dieser Vereinbarung zur Verfügung. 

5. Jeder Verstoß gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen stellt einen wesentlichen Verstoß gegen einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrags dar und berechtigt die ERT Solutions GmbH zum Rücktritt vom Vertrag. 

6. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen, ist er der ERT Solutions GmbH zur Zahlung einer Vertragsstrafe in angemessener Höhe verpflichtet. Dabei wird die Höhe der Vertragsstrafe von der ERT Solutions GmbH nach billigem Ermessen bestimmt und kann vom Kunden im Streitfall gerichtlich überprüft werden. Ein der ERT Solutions gegebenenfalls darüber hinaus zustehender Anspruch auf Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.